Berufskraftfahrer/in ist in Deutschland und in Österreich, Lastwagenchauffeur/-chauffeuse in der Schweiz, die Berufsbezeichnung für beruflich qualifizierte Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr.
In den Staaten der Europäischen Union wird als Nachweis der Befähigung des Kraftfahrers in der Regel die harmonisierte Schlüsselzahl 95 (Gemeinschaftscode 95) in den Führerschein eingetragen. In Deutschland ist die berufliche Qualifizierung des Kraftfahrers im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geregelt.

Berufskraftfahrer-Grundqualifikation

In Deutschland ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und in den Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV) geregelt. In Österreich ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterbeförderungsgesetz sowie in der dazu erlassenen Verordnung über die „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer“ (GWB)geregelt.

Diese Grundqualifikation muss nachgewiesen und mindestens alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung erneuert werden. Das Erfordernis einer Grundqualifikation gilt noch nicht für Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Fahrerlaubnis (Klassen C, C1 oder eine gleichwertige Klasse) vor dem 10. September 2009 erworben haben. Für den Personenverkehr mit den Klassen D, D1 gilt als Stichtag der 10. September 2008. Diese Fahrer („Besitzständler“) müssen aber bis zum 10. September 2014 (D, D1 bis zum 10. September 2013) eine Weiterbildung absolvieren und dann im Abstand von fünf Jahren wiederholen.
Mit diesen Regelwerken wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht umgesetzt.

Grundvoraussetzungen

Fahrten im gewerblichen Güter- sowie Personenverkehr dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mindestens eine besondere Grundqualifikation erworben haben. Dies gilt nicht für Fahrer in der Personenbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, sowie für Fahrer in der Güterbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse (Güterkraftverkehr) besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist. Folgende Fahrerlaubnisse der Führerscheinklassen werden in Abhängigkeit vom verwendeten Fahrzeugtyp benötigt:
• Klasse C1 für Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t z. G. (und Anhänger bis 750 kg z. G.),
• Klasse C1E für Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t z. G. (und Anhänger über 750 kg z. G., max. Zugges.-Gew. 12 t),
• Klasse C für Lkw über 7,5 t z. G. (und Anhänger bis 750 kg z. G.),
• Klasse CE für Lkw über 7,5 t z. G. (und Anhänger über 750 kg z. G.).
Bei der Fahrprüfung muss der Anwärter bestimmte Grundfahraufgaben (z. B. rückwärtiges Anfahren an eine Laderampe, rückwärtiges Rangieren) beherrschen. Voraussetzung zum Erlernen dieser Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw), der Erste-Hilfe-Schein (8 Doppelstunden, „Lebensrettende Sofortmaßnahmen/LSM“ reicht hier nicht), ein augenärztliches Gutachten sowie eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand.
Wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erlangt worden ist, wird im Führerschein der sogenannte Gemeinschaftscode 95 eingetragen. Dabei handelt es sich um eine harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union. Der Eintrag lautet in Deutschland: 95. Kraftfahrer/Kraftfahrerin ist Inhaber/Inhaberin eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum … erfüllt.
Gegenstand der neuen Grundqualifikation für Kraftfahrer sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das sichere Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse hinausgehen. Hier eine sehr kurze und vereinfachte Darstellung:
1. Kenntnis der technischen Merkmale
2. Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
3. Gewährleistung der Sicherheit der Ladung sowie der Fahrgäste
4. Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr
5. Vorschriften für den Güterkraftverkehr bzw. den Personenkraftverkehr
6. Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
7. Vorbeugung gegen Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer
8. Sensibilisierung für Körper, Geist, Ernährung, Alkohol, Müdigkeit, Stress usw.
9. Richtige Einschätzung und Verhalten bei Notfällen
10. Positives Image und Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens
11. Umfeld des Güterkraftverkehrs usw.

• Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation kann 280 Stunden betragen.

Der Besuch eines Vorbereitungskurses ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.
• Jeder muss 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klassen führen
• Während der Führung eines Fahrzeugs von einem Ausbilder begleitet werden
• Nach Abschluss eine schriftliche (4 Std.) bzw. praktische Prüfung (90 Min.) ablegen.
Alle fünf Jahre betragen obligatorische Weiterbildungskurse 35 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis im blauen Druck + Rechteck, mit zwölf gelben Sternen als Hintergrund mit Individualdaten:
1. Vorname + Name des Inhabers
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Ausstellungs- + Ablaufdatum
4. Bezeichnung der Behörde
5. Verwaltungs-Nummer
6. Führerscheinnummer
7. Seriennummer des Nachweises
8. Lichtbild des Inhabers
9. Unterschrift des Inhabers
10. Wohnort
11. Fahrzeugklassen

Gefahrguttransporte

Fahrer von Gefahrguttransporten benötigen einen Gefahrgutführerschein, als sogenannte ADR-Bescheinigung, die in allen europäischen Staaten gültig ist. Der Gefahrgutführerschein wird für bestimmte Gefahrgutklassen erteilt. Es gibt neun verschiedene solcher Gefahrgutklassen. Um den „ADR-Schein“ (5 Jahre Gültigkeit) zu bekommen, muss eine mehrtägige Schulung besucht werden und eine Prüfung vor der IHK abgelegt werden. Für die Klassen 1 und 7 gelten besondere Voraussetzungen.

Fahrer von Gefahrguttransporten müssen besondere Bestimmungen einhalten. So müssen sie bei besonderen Wetterverhältnissen den nächstgelegenen Parkplatz ansteuern und warten bis sich die Witterung gebessert hat.
Es gibt in Europa Strecken, welche für Gefahrguttransporte gesperrt sind.



Kontrollen

Berufskraftfahrer und ihre Fahrzeuge (Sicherheitsmängel) werden in Deutschland durch Autobahnpolizei, Zoll und Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert. Neben den Kontrollen an den Fahrzeugen und der Ladungssicherung (LaSI) kommt auch noch als weiterer Schwerpunkt der Abgleich der Tachoscheibe in den Manuellen Systemen und die Auslesung des Digi-Tacho hinzu, um Lenkzeitüberschreitungen zu ahnden. Darüber hinaus werden auf der Straße zivile Kontrollen zum Thema Abstand und Geschwindigkeit durchgeführt.

Die deutsche dreijährige duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin

Berufskraftfahrer / in ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (Facharbeiter) für Fahrertätigkeit in der Personen- und Güterbeförderung. Die dreijährige Ausbildung richtet sich nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung. Ziel der dualen Ausbildung ist die Befähigung des Berufskraftfahrers zum sicheren, verantwortungsvollen und selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Personen- als auch im Werk-, Güter-Nah- und Fernverkehr.

Um nur Busfahrer/in zu werden, kann man alternativ die Berufsausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb absolvieren. Dort geht es primär um kaufmännische Tätigkeiten, als nur um das Führen von Bussen. Diese Ausbildung wird bei Verkehrsunternehmen zunehmend beliebter und mittlerweile häufiger angeboten als die Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

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Voraussetzung zur Ausbildung

Eine besondere schulische Voraussetzung wird nicht verlangt, doch es sollte mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegen. Das Mindestalter ist 16 Jahre, allerdings kann der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E, mit dem 17. Lebensjahr und C 1 + E erst mit 18 Jahren erworben werden, sowie der Omnibus-Führerschein erst mit 21 Jahren. Die Tauglichkeitsuntersuchung zur Erlangung der Fahrerlaubnis ist sowohl für die Einstellung zur Ausbildung des BKF sowie auch für die Fahrerlaubnis C und E eine notwendige rechtliche Voraussetzung. Im letzten Jahr der Ausbildung kann bzw. darf auch der 18-jährige Auszubildende bereits schwere Nutzfahrzeuge mit 40 t zGG fahren, wenn er die Fahrerlaubnis im Wege der Einzelausnahme erlangt hat.

Persönliche Voraussetzungen

Gesundheit zur Erlangung der Fahrerlaubnis C + E, Verantwortungsbewusstsein, Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit, Freude am Umgang mit digitalem und technischem Gerät,Flexibilität, Mobilität, gute körperliche Verfassung und gute Nerven. Außerdem sollten im Fernverkehr eingesetzte Berufskraftfahrer beachten, dass nicht gewährleistet sein kann, am Wochenende wieder daheim zu sein (in Abhängigkeit von Terminen und Fahrverboten!).

Ausbildung

Die Berufsausbildung des BKF erfolgt nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in einem „Ausbildungsrahmenplan“, in einem Speditions- oder Busbetrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Es sollen Tätigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausschöpfung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dazu gehören insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren. Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden. Eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK) erstreckt sich auf die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. Nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung erhält der Auszubildende den Facharbeiterbrief. Im Jahr 2008 betrug die durchschnittliche monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung in den alten Ländern für Auszubildende für den Beruf „Berufskraftfahrer/ in“ 646 €. Im ersten Ausbildungsjahr wurden 592 €, im zweiten Ausbildungsjahr 647 € und im dritten Ausbildungsjahr 698 € pro Monat gezahlt. In den neuen Ländern betrug diese Vergütung entsprechend 524 €, 563 € bzw. 596 €.

Ausbildungsberufsbild § 3 BKV

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:
• 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
• 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
• 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
• 4. Umweltschutz
• 5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
• 6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
• 7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
• 8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
• 9. Kundenorientiertes Verhalten
• 10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
• 11. Betriebliche Planung und Logistik
• 12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
• 13. Qualitätssichernde Maßnahmen

Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten
Gefahrgutfahrer (GGVSEB / ADR), Kraftverkehrsmeister, als Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr, Verkehrsfachwirt, Fachkraft für Lagerhaltung, Speditionskaufmann z. B. Disponent, Selbstständigkeit nach einer erfolgreichen Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK.

Quelle: Wikipedia